§11 Besondere Anlässe

(1) Als besondere Anlässe gelten Geburtstage, Verlobungen, Hochzeiten (u.a. auch die Silberne und die Goldene Hochzeit), Geburt eines Kindes und Ähnliches.

(2) Sie werden grundsätzlich am nächstmöglichen Termin mit dem Ausgeben einer Runde „Kurzer“ oder Ähnlichem und dem Anstoßen auf den Anlass gewürdigt.

(3) Bei Feierlichkeiten zum Anlass sind alle Mitglieder des Stammtisches einzuladen.


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