§12 Der Strafkatalog

(1) Sämtliche Versäumnisse, Verspätungen und Abmeldungen und/oder Vergehen gegen die Satzung sind zu bestrafen.

(2) Das abgemeldete Fehlen bei einer ordentlichen Sitzung aus zulässigen Gründen ist straffrei. Zu den Gründen zählen:

a. Krankheit

b. familiäre Verpflichtungen

c. sonstige Gründe, welche vom Präsidium bei Anfrage als zulässig erklärt werden müssen.

(3) Das Strafmaß wird von der jeweiligen ordentlichen Sitzung bestimmt. Mögliche Sanktionen können sein:

a. Bereitstellung von Alkoholika oder Genussmitteln in zu bestimmender Menge zur nächsten ordentlichen Sitzung.

b. Ausschluss aus dem Stammtisch nach §2 Absatz 2.

c. Anderweitige Aufgaben oder Verpflichtungen, die dem Strafmaß des Beschuldigten nahe kommen.

(4) Ist der Beschuldigte bei der nächsten Sitzung (nach Abs.3 Pkt. a und c) der Strafe nicht nachgekommen, so verdoppelt sich das Strafmaß und die damit zu entrichtende Strafe. In wiederholten, schweren Fällen erfolgt der Ausschluss nach §2 Absatz 2.

(5) Bei schweren Verstößen und Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.


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