§8 Die ordentliche Sitzung

(1) Eine ordentliche Sitzung wird vom Präsidium organisiert.

(2) Ort und Datum, sowie der Treffzeitpunkt, gibt das Präsidium mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Sitzung bekannt. Änderungen danach sind innerhalb des Stammtisches zu verbreiten.

(3) Der Ort. wo die nächste ordentliche Sitzung abgehalten werden soll, variiert bei jedem Stammtischtreffen. Eine Lokalität darf also nicht zweimal hintereinander besucht werden. Die vorhergehende ordentliche Sitzung schlägt den Ort vor und verabschiedet diesen sofern Einigkeit besteht, andernfalls bestimmt das Präsidium über die Örtlichkeit. Mögliche Lokalitäten sind:

a. Restaurants, Bars, Cafes

b. private Haushalte

c. sonstige geeignete Orte

(4) Die ordentliche Sitzung des Stammtisches ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht an das Präsidium delegiert sind; insbesondere bestimmt sie den Chronist und verteilt die anstehenden Aufgaben.

(5) Die ordentliche Sitzung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Stammtisches anwesend und abstimmungsfähig sind.

a. „abstimmungsfähig“ bedeutet psychisch und physisch fähig die eigene Hand zu heben und seine Meinung im widrigsten Fall in gelallter Form kundzutun.

b. Die Beschlussfähigkeit nach Anzahl der Anwesenden stellt das Präsidium zu Beginn der Sitzung fest.

(6) Vorschläge und Anträge können zu jeder Zeit vor und während der ordentlichen Sitzung vorgenommen werden und müssen besprochen werden. Sollte der Beschluss zeitlich nicht möglich sein, so wird dies auf die nächste Sitzung vertagt. Diskusionen zum Thema können auch außerhalb der ordentlichen Sitzung im Forum geführt werden.

(7) Ein Antrag gilt als beschlossen, wenn eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der ordentlichen Sitzung erfolgt ist.

(8) Bei nicht geklärten Streitigkeiten und Uneinigkeiten entscheidet als letzte Instanz das Präsidium im Sinne des Stammtisches.

(9) Innerhalb der Amtsperiode des Präsidiums müssen mindestens 4 ordentliche Sitzungen stattfinden, in jedem Quartal mindestens eine.

(10) Die Jahreshauptversammlung zählt als eine ordentliche Sitzung.


Vor | Übersicht | Weiter