§5 Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.

(2) Die Wahl des Präsidiums findet jährlich bei der Jahreshauptversammlung statt.

(3) Der Präsident zeigt Verantwortung bei Repräsentation des Stammtisches nach außen, so wie die führende Hand bei der Organisation von Veranstaltungen.

(4) Der Vizepräsident entwirft und überarbeitet die Satzung entsprechend den Wünschen der Stammtischmitglieder und übernimmt sonstige Schreibarbeiten, soweit diese von der Gesamtheit der Mitglieder als notwendig erachtet werden.

(5) Das Präsidium besitzt als oberste Instanz des Stammtisches während seiner Amtszeit vollständige Immunität. Bei schweren Vergehen kann diese durch eine einstimmige Abstimmung einer ordentlichen Sitzung, die Stimme des Beschuldigten wird dabei nicht gewertet, befristet aufgehoben werden.

(6) Das Präsidium hat darüber hinaus keine Befugnisse, sofern eine ordentliche Sitzung nichts Gegenteiliges beschließt.


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